Ablauf Inbetriebsetzung einer Erzeugungsanlage

Bitte beachten Sie folgende Schritte bei der Inbetriebsetzung einer Erzeugungsanlage, um gesetzliche Fristen nach dem EEG 2023 einzuhalten und Versäumnis-/Verstoßgebühren zu vermeiden.

WICHTIG!

Die Anfrage erfolgt vor der Fertigmeldung (Schritt 4). Eine zeitgleiche Zusendung ist nicht gestattet.
Weitere Infos und rechtliche Grundlage:
Zwischen der Anfrage beim Netzbetreiber und dem EEG-Inbetriebnahmedatum muss der §21c EEG 2023 beachtet werden: Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweiligen vorangehenden Kalendermonats mitteilen,…
Bei Nichteinhaltung: Pönale nach EEG

WICHTIG!

Beachten Sie die Frist: Innerhalb vier Wochen nach EEG Inbetriebnahme
(gemäß §21c EEG 2023)

WICHTIG!

Die Erzeugungsanlage darf nur zur EEG-Inbetriebnahme kurzzeitig zum Funktionstest eingeschaltet werden und nicht dauerhaft in das Stromnetz einspeisen. Der Zählereinbau- oder Zählerwechseltermin wird nach Erhalt aller benötigten Inbetriebnahmeunterlagen mit dem Anlagenbetreiber vereinbart. Nach erfolgreichem Zählerwechsel/Zählereinbau darf die Anlage eingeschaltet werden und in das Stromnetz einspeisen.

Hinweis zu den Begrifflichkeiten: Als Anlagenbetreiber sind Sie der Besitzer der PV-Anlage und Auftraggeber für den Errichter, welcher bspw. ein Elektrofachbetrieb ist.


Alle gesetzlichen Angaben unter Vorbehalt.
Anmeldeprozess zum Download:

Einspeiser

Ablauf Inbetriebsetzung einer Erzeugungsanlage
Vorlage Vollmacht
Anmeldung / Inbetriebnahme PV
Folgende ausgefüllten Unterlagen und Formulare benötigen Sie, um die Stromeinspeisung anzumelden und in Betrieb zu nehmen:
• Anmeldung zum Netzanschluss Strom/Inbetriebsetzung
• Übersichtsschaltbild mit Phasenaufteilung
• Datenblätter der Wechselrichter
• Datenblätter der Module
• Datenblätter des Speichers
• Fotos der PV-Anlage mit Datum (in Farbe)
• Kopie der Marktstammdatenregistermeldung (innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme)
• E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen nach VDE-AR-N 4105:2018-11
• E.3 Datenblatt für Speicher nach VDE-AR-N 4105:2018-11
• E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher nach VDE-AR-N 4105:2018-11

Formular Anmeldung
Formular zur Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Formular Inbetriebnahme
Auswahlblatt zum Messkonzept Nr. 1-6
Auswahlblatt zum Messkonzept Nr. 7-11
Messkonzepte für Erzeugungsanlagen mit AC o. DC gekoppeltem Speicher
Anmeldung steckfertige Erzeugungsanlagen
E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen
E.3 Datenblatt für Speicher
E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll
Auftrag für Zähler-/Gerätewechsel
Anfrageformular Photovoltaikanlage
Anmeldung/Inbetriebnahme KWK-Anlage
• Anmeldung zum Netzanschluss Strom/Inbetriebsetzung (in Original)
• Übersichtsschaltbild mit Phasenaufteilung
• Unbedenklichkeitsbescheinigung
• Datenblatt des BHKW
• Messkonzept
• Kopie der Marktstammdatenregistermeldung (innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme)
• E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen nach VDE-AR-N 4105:2018-11
• E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher nach VDE-AR-N 4105:2018-11 (in Original)
• BAFA Zulassungsbescheid

Formular Anmeldung
Formular Inbetriebnahme
Auswahlblatt zum Messkonzept Nr. 1-6
Auswahlblatt zum Messkonzept Nr. 7-11
E.2 Datenblatt
E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll
Auftrag für Zähler- und Gerätewechsel
Änderungen Anlagenbetreiberwechsel
Alle Informationen zur Änderung des Anlagenbetreiberwechsels.
Vereinbarung zum Anlagenbetreiberwechsel
Nachweis Austausch Module
Einspeisemanagement
Wir kümmern uns gerne um Ihr Einspeisemanagement. Deshalb liefern wir Ihnen die Geräte zur Steuerung der Stromeinspeisung durch Ihre Erzeugungsanlage.
Die Einspeisung wird dann zentral über die EHINGER ENERGIE gesteuert.
Als Dankeschön für Ihr Vertrauen bieten wir Ihnen diesen Service zu besonders attraktiven Konditionen – so einfach kann Einspeisen sein.
Bestellauftrag für das Einspeisemanagement
Bestellauftrag für das Einspeisemanagement für 100 kW
Nachweis der technischen Vorgaben gemäß EEG-2021-V
Beschaltung Rundsteuerempfänger
Antrag zur Aufhebung der 70 %-Wirkleistungsbegrenzung bis 7 kWp
Marktstammdatenregister
Der Start des MaStR-Webportals wurde am 05.02.2018 bekanntgegeben. Ab dem 31. Januar 2019 wird das Webportal des Marktstammdatenregisters für alle Marktakteure zur Verfügung stehen.
Informationsschreiben an Anlagenbetreiber gemäß § 25 Absatz 4,5 MaSTRV-Bundesnetzagentur
Marktstammdatenregister Flyer -Bundesnetzagentur
Marktstammdatenregister - Vortrag von Dr. Weise vom BBH Stuttgart
Direktvermarktung
Fernsteuerbarkeit nach § 20
Alle Anlagen, die direktvermarkten und die Marktprämie in Anspruch nehmen, müssen fernsteuerbar sein. Bestandsanlagen waren bis 31.03.2015 nachzurüsten, damit weiterhin die Marktprämie beansprucht werden konnte. Ausnahmen sind nur möglich, wenn dies nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist. (Muster für Nachweis der “Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter“)
Neuanlagen müssen die Fernsteuerung ab Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats eingerichtet haben. Der Anlagenbetreiber muss technische Einrichtungen zur jederzeitigen Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung und
zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhalten.
Der Anlagenbetreiber muss zudem dem Direktvermarktungsunternehmen oder der Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert in dem Umfang zu reduzieren, der für die bedarfsgerechte Einspeisung des Stromes erforderlich ist.
Netzmanagement– oder Netzsicherheitsmaßnahmen haben Vorrang.

Grundsätze zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit:
Die Fernsteuerbarkeit nach § 20 Abs. 2 EEG 2017 muss im Grundsatz für den gesamten Kalendermonat vorliegen.
Der Anlagenbetreiber oder Direktvermarktungsunternehmer („Lieferant“) meldet die Anlage in einen entsprechenden Marktprämienbilanzkreis an. Hierbei zeigt der Lieferant i.d.R. durch eine UTILMD-Nachricht („Lieferbeginn“) im Rahmen der relevanten Marktprozesse auch an, dass die Anlage fernsteuerbar ist.
Der Netzbetreiber hat keine Pflicht, nachzuforschen, ob die Fernsteuerbarkeit tatsächlich oder ständig gewährleistet ist.
Bei Inbetriebnahme gilt, dass die Fernsteuerbarkeit nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt sein muss (§ 20 Abs. 1 EEG 2017).
Zum Termin der Endabrechnung (28. Februar für das Vorjahr) ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 EEG 2017 eingehalten wurden. Hierfür kann bspw. ein Test der Fernsteuerbarkeit genutzt werden.

Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach EEG 2017