Bestandsanlagen.
Auslaufende
EEG-Förderung
Fragen und
Antworten
4 Möglichkeiten im Überblick
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offen?
Was bedeutet das Auslaufen der EEG-Umlage für Sie?
Die finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz1 (EEG), wie Sie sie bislang von uns erhalten haben, endet für diese Anlage mit Ablauf des 31.12.2025. Vorsorglich kündigen wir daher etwaige mit Ihnen bestehende vertragliche Vereinbarungen über die Einspeisung und Vergütung von Strom aus dieser Anlage mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2025. Gleichzeitig informieren wir Sie mit diesem Schreiben über Möglichkeiten, um Ihre Anlage auch ab dem nächsten Jahr weiter sinnvoll betreiben zu können.
Welche konkreten Möglichkeiten bestehen, um die Anlage sinnvoll weiter betreiben zu können?
Sie können den Strom aus Ihrer Anlage weiterhin veräußern. Hier gibt es drei naheliegende Möglichkeiten:
Möglichkeit 1: Auffangförderung
Die eine Möglichkeit ist die sog. Auffangförderung. Sie kommt, soweit hier von Interesse, nur für Anlagen in Betracht, die keine Windenergieanlagen an Land sind bzw. eine installierte Leistung bis einschließlich 100 kW aufweisen. Hierfür kann je eingespeister Kilowattstunde die Zahlung des sog. Jahresmarktwerts des Stroms aus dem jeweiligen Energieträger verlangt werden. Der Jahresmarktwert ist dabei für die Bestimmung der Auffangförderung auf höchstens 10 Ct./kWh begrenzt. Vom so ermittelten Jahresmarktwert ist der Kostenbetrag der Übertragungsnetzbetreiber für die Vermarktung abzuziehen (im Jahr 2025 liegt der Abzugsbetrag bei 0,715 Ct./kWh); nach der gesetzlichen Vorgabe halbiert sich der Abzugsbetrag, wenn ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Nach alledem fällt die Auffangförderung regelmäßig deutlich geringer aus als die bisherige finanzielle Förderung. Der Anspruch ist in jedem Fall zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2032.
Möglichkeit 2: Veräußerung an Dritte (Direktvermarktung)
Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Strom an einen Dritten zu veräußern. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Strom wird – ohne Netznutzung – an einen Dritten geliefert, der ihn in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht (sog. Direktlieferung). Oder Sie liefern den Strom an einen Dritten, ohne dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, etwa weil zwischen Erzeugung und Verbrauch das Netz für die allgemeine Versorgung genutzt wird (sog. Sonstige Direktvermarktung). In diesen beiden Veräußerungsfällen findet eine Förderung des Stroms durch uns als Netzbetreiber nicht statt. Allerdings wird der Dritte regelmäßig ein (vertraglich zu vereinbarendes) Entgelt für den gelieferten Strom an Sie zahlen. Bitte beachten Sie außerdem, dass die sonstige Direktvermarktung grundsätzlich und u. a. erfordert, dass der in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste Strom in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
Möglichkeit 3: Unentgeltliche Bereitstellung des erzeugten Strom an den Netzbetreiber
Die dritte Möglichkeit wäre, den Strom dem Netzbetreiber unentgeltlich (d. h. für null Euro bzw. Cent je Kilowattstunde) zur Verfügung zu stellen. Diese neu geschaffene Veräußerungsform im EEG – die sog. Unentgeltliche Abnahme – gilt bis zu einer installierten Leistung von weniger als 400 kW. Jedoch müssten Sie diese Veräußerungsform aktiv uns gegenüber wählen, da Anlagen – wie Ihre –, deren 20-jähriger Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG geendet ist, andernfalls automatisch der Auffangförderung zugewiesen werden (siehe dazu weiter oben). Sie sollten individuell prüfen, inwieweit Ihre Anlage bei einer Zuordnung zur sog. Unentgeltlichen Abnahme noch sinnvoll betrieben werden kann.
Möglichkeit 4: Anlage auf Eigenverbrauch umrüsten
(auch kombinierbar mit Möglichkeiten von oben)
Ja, grundsätzlich ist auch ein Eigenverbrauch des erzeugten Stroms möglich. Außerdem kann die Möglichkeit des Eigenverbrauchs mit den dargestellten Veräußerungsmöglichkeiten kombiniert werden (z. B. Überschusseinspeisung, d. h. teilweiser Eigenverbrauch vor Ort und im Übrigen Inanspruchnahme der Auffangförderung). Allerdings sind für den eigenverbrauchten Strom ggf. bestimmte Pflichten zu erfüllen (Anpassung Messkonzept/Anschlusssituation, Erfüllung von Mitteilungspflichten, usw.). Informieren Sie sich dazu bitte eigenständig.
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