Allgemeine Stromlieferbedingungen
für Stromkunden außerhalb der Grundversorgung der
EHINGER ENERGIE Stromvertrieb GmbH & Co. KG
(Stand: Januar 2023)
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen regeln die Bedingungen, zu denen die EHINGER ENERGIE Stromvertrieb GmbH & Co. KG (im Folgenden „Versorger“) Stromkunden außerhalb der Grundversorgung mit Elektrizität beliefert.
1.2 Diese Allgemeinen Stromlieferbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Stromlieferver-trages mit dem Kunden für die Belieferung außerhalb der Grundversorgung (nachfolgend Stromliefervertrag). Dieser basiert auf dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversor-gung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 07. Juli 2005.
2. Vertragsgegenstand, Art und Umfang der Versorgung
2.1 Gegenstand des Stromliefervertrages ist die Belieferung von Kunden mit Strom inklusive Netznutzung, die nicht im Rahmen der Allgemeinen Preise und Bedingungen der Grund-versorgung beliefert werden.
2.2 Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.
2.3 Der Versorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden zu befriedigen und für die Dauer des Vertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang jederzeit Elektrizität zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit im Stromliefervertrag zeitliche Beschränkungen vorgesehen sind, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung unterbrochen hat oder soweit und solange der Versorger an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zuge-mutet werden kann, gehindert ist.
2.4 Der Kunde ist für die Dauer des Stromliefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungs-gebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Versorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Versorgung dienen (Notstromaggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben werden.
2.5 Der Kunde wird den Strom lediglich zur eigenen Versorgung nutzen; eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. Abweichungen hiervon sind ausschließlich mit Zustimmung des Ver-sorgers in Textform möglich.
2.6 Verwendet der Kunde die gelieferte elektrische Energie als Zusatzenergie zur Deckung des Spitzenwärmebedarfes (z.B. in Kombination mit einer Elektrowärmepumpe), so ist er verpflichtet, dies dem Versorger mitzuteilen. Zur weiteren Belieferung bedarf es in diesem Fall der Vereinbarung einer besonderen Preisregelung, die die tatsächlichen Abnahmeverhält-nisse angemessen berücksichtigt.
2.7 Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnis sowie im Einzelfall zu erbringende Wartungsdienste sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Hinsichtlich dieser Bereiche bedarf es gesonderter Vereinbarungen.
3. Angaben des Kunden, Mitteilungspflichten
3.1 Fehlerhafte oder unvollständige Angaben des Kunden berühren die Wirksamkeit des Ver-trages nicht. Sind die Angaben des Kunden nicht vollständig oder fehlerhaft, ist der Versor-ger berechtigt, den Kunden zur Ergänzung oder Berichtigung aufzufordern oder die Angaben entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten selbst zu ergänzen oder zu berichtigen. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen, die nach Abschluss des Vertrages eintreten.
3.2 Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind dem Versorger in Textform mitzuteilen, soweit sich dadurch preisli-che Bemessungsgrößen ändern.
4. Preise, Preisänderungen
4.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Grundpreis (ET oder DT), dem Arbeitspreis (HT und NT) und ggf. einem Leistungspreiszuschlag zusammen. Er enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb und Messung – soweit diese Kosten dem Versorger in Rech-nung gestellt werden – sowie für die Abrechnung, die aus dem Erneuerbare-Energien-Ge-setz (EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangs-entgelt (einschließlich Blindstrom) inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die Konzessionsabgaben, die Offshore-Haftungsumlage, die Umlage nach AbLaV und die § 19-StromNEV-Sonderkun-denumlage.
4.2 Die Preise verstehen sich einschließlich der Strom- und der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Ändern sich diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
4.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann der Versorger hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe und Zeitpunkt ihres Ent-stehens bereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetz-liche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkos-ten beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen – z. B. der Weg-fall einer anderen Steuer – sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.
4.4 Ziffer 4.3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziffer 4.3 weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der Versorger zu einer Weitergabe verpflichtet.
4.5 Ziffer 4.3 und 4.4 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemeinverbindliche Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z. B. nach dem EEG und KWKG) oder dem Versorger geänderte Netzentgelte oder Sonderkunden-aufschläge berechnet werden.
4.6 Der Versorger wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisbe-rechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßi-gung ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilernetzes erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kos-tensituation führen (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisun-gen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Strombezugskosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen, z. B. der Strombezugskosten, sind vom Versorger die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kosten-senkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgegli-chen werden. Der Versorger wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweili-gen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Auftraggeber ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhun-gen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
4.7 Für eine ggf. im Stromliefervertrag vereinbarte Mindestlaufzeit mit Preisfixierung verzichtet der Versorger für die Dauer der Preisfixierung auf eine Preisanpassung gemäß Ziffer 4.6. Eine Preisanpassung gemäß Ziffer 4.6 ist erstmals zum ersten Tag nach Ablauf der Preisfixierung möglich. Preisanpassungen gemäß Ziffer 4.2 bis Ziffer 4.5 wegen Veränderungen
von Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen bleiben von dieser Preisgarantie un-berührt.
4.8 Änderungen der Preise gemäß Ziffer 4.6 sind nur zum Monatsersten möglich. Der Versor-ger wird dem Kunden die Änderung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwer-den in Textform mitteilen. Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Versorger in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung ge-genüber dem Kunden nicht wirksam. Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.
4.9 Für die sonstigen vom Versorger zur Erfüllung dieses Vertrages zu erbringenden Leistun-gen, zahlt der Kunde an den Versorger die Preise nach dem jeweils aktuellen „Preisblatt Serviceleistungen“ des Versorgers. Für in den Preisblättern des Versorgers nicht aufge-führte Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder dessen mutmaßlichen Interesse vom Versorger erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Ver-gütung zu erwarten sind, kann der Versorger die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmen.
4.10 Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Versorgers gerichtlich überprüfen zu lassen.
5. Messeinrichtungen
5.1 Die vom Versorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen nach Messstellenbetriebsgesetz festgestellt.
5.2 Der Versorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 40 Absatz 3 des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu ver-anlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Versorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Ver-sorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschrei-tet, sonst dem Kunden.
5.3 Erhält der Kunde eine neue Messeinrichtung oder Steuereinrichtung oder wird eine solche ausgewechselt und werden dem Versorger dafür vom Messstellenbetreiber neue oder andere Entgelte in Rechnung gestellt wie bisher, kann der Versorger unter Ausübung pflicht-gemäßen Ermessens (§ 315 BGB) eine entsprechende Erhöhung an den Kunden weiter-geben; im Falle einer Kostensenkung ist er hierzu auf den Zeitpunkt der eingetretenen Reduzierung und der jeweiligen betragsmäßigen Höhe verpflichtet.
6. Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Be-auftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Versorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach Ziffer 7 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor
dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
7. Ablesung
7.1 Der Versorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von einem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
7.2 Der Versorger kann die Messeinrichtungen auch selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 8, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse des Versor-gers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Versorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
7.3 Wenn der Netzbetreiber, der Messstellenbetreiber, der die Messung durchführende Dritten oder der Versorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Versorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
8. Abrechnung, Abschlagszahlungen
8.1 Der Versorger rechnet den Stromverbrauch grundsätzlich einmal jährlich ab. Der Versorger ist berechtigt, auch in kürzeren oder längeren Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen.
8.2 Auf Wunsch des Kunden kann eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrech-nung (unterjährige Abrechnung) vereinbart werden. Eine unterjährige Abrechnung kann nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden; bei einer vierteljährlichen Abrechnung jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli oder 1. Oktober eines Kalenderjahres; bei einer halbjährlichen Abrechnung jeweils zum 1. Januar oder 1. Juli eines Kalenderjahres. Jede zusätzliche unterjährige Abrechnung erfolgt gegen Zahlung eines entsprechenden Entgelts, es sei denn die Verbrauchswerte werden über ein intelligentes Messsystem im Sinne des § 21d Abs. 1 EnWG bzw. des Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen. Der Kunde beauftragt die unterjährige Abrechnung spätestens einen Monat vor dem gewünsch-ten Anfangsdatum in Textform.
8.3 Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für den jeweiligen Kunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
8.4 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Versorger für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Diese sind anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch
im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemessen sich die Abschlagszahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
8.5 Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszah-lungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
8.6 Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
8.7 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
9. Vorauszahlungen
9.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
9.2 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungs-zeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berück-sichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbe-trägen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrech-nen.
9.3 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
10. Sicherheitsleistung
10.1 Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach Ziffer 9 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Versorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
10.2 Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.
10.3 Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unver-züglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Lieferverhältnis nach, so kann der Ver-sorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
10.4 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
11. Vertragsstrafe
11.1 Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Versorger berech-tigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.
11.2 Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
11.3 Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Ziffern 11.1 und 11.2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
12. Zahlung, Verzug
12.1 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Versorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Versorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungs-zeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt
und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
12.2 Kosten, die dem Versorger durch Zahlungsverzug des Kunden entstehen, insbesondere durch erneute Zahlungsaufforderung, sind diesem in der im jeweils aktuellen „Preisblatt Serviceleistungen“ des Versorgers ausgewiesenen Höhe zu erstatten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.
12.3 Gegen Ansprüche des Versorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
12.4 Der Kunde begleicht die fälligen Stromrechnungen oder Abschlagszahlungen durch Über-weisung auf eines der Konten des Versorgers. Daneben besteht die Möglichkeit zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren und der Bareinzahlung an der Kasse des Versorgers.
13. Berechnungsfehler
13.1 Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Versorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Versorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
13.2 Ansprüche nach Ziffer 13.1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
14. Unterbrechung der Versorgung
14.1 Der Versorger ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbe-treiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
14.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Versorger berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbre-chung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Versorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Versorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraus-setzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Be-tracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Versorgers resultieren.
14.3 Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus anzukündigen.
14.4 Der Versorger hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung
und Wiederherstellung der Belieferung, in der im „Preisblatt Serviceleistungen“ des Versorgers ausgewiesenen Höhe, ersetzt hat. Auf Verlagen des Kunden weist der Versorger die Berechnungsgrundlage nach. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind.
15. Versorgungsstörungen, Haftung
15.1 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlus-ses handelt, der Versorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Un-terbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Versorgers nach Ziffer 14 beruht. Der Versorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Scha-densverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
15.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versorgers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Versorger nach den gesetzlichen Bestimmun-gen.
15.3 Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung des Ver-sorgers auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. Im Übrigen ist die Haftung des Versorgers ausge-schlossen.
15.4 Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
16. Änderung der Vertragsbedingungen
16.1 Verändern sich die den vertraglichen Regelungen zugrundeliegenden Gegebenheiten, ins-besondere die Gesetzeslage oder die höchstrichterliche Rechtsprechung und/oder sons-tige Marktgegebenheiten, ändert der Versorger die von der Änderung der Gegebenheiten betroffenen vertraglichen Regelungen nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Der Kunde hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens des Versorgers gerichtlich überprüfen zu lassen.
16.2 Änderungen der vertraglichen Regelungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach Bekanntgabe gegenüber dem Kunden in Textform, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt, wirksam. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Kunde dieser nicht vor Wirksamwerden widerspricht.
16.3 Bei einer einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch den Versorger hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist durch Erklärung in Textform zu kündigen.
16.4 Der Versorger wird den Kunden bei der Bekanntgabe der Änderung auf sein Widerspruchs-recht und das Recht zur fristlosen Kündigung gesondert hinweisen.
17. Lieferbeginn, Laufzeit und Kündigung
17.1 Der Lieferbeginn ergibt sich aus den Angaben im jeweiligen Stromliefervertrag. Ist dem Versorger die Belieferung des Kunden nicht zu dem im Stromliefervertrag genannten Zeitpunkt möglich, wird er den Kunden unverzüglich in Textform darüber informieren, zu welchem Zeitpunkt er die vom Kunden gewünschte Versorgung aufnehmen wird.
17.2 Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach den Angaben im jeweiligen Stromliefervertrag. Sofern im Vertrag eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart ist, so kann der Vertrag erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von einem Monat ordentlich gekündigt werden. Wird der Vertrag von keiner der beiden Parteien zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit fristgerecht gekündigt, so verlängert er sich auf unbestimmte Zeit. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
17.3 Der Versorger ist in den Fällen von Ziffer 14.1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 14.2 ist der Versorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Ziffer 14.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
17.4 Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Textform.
18. Umzug
18.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Versorger einen Umzug frühzeitig, spätestens mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Umzug in Textform anzuzeigen.
18.2 Für den Fall, dass der Kunde in eine Entnahmestelle umzieht, die in einem anderen Netzgebiet als bisher belegen ist, ist der Versorger berechtigt, den bestehenden Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
18.3 Wird der Gebrauch von Elektrizität ohne ordnungsgemäße Anzeige des Umzugs beim Versorger eingestellt, so haftet der Kunde dem Versorger nach seinem Auszug für die Bezahlung der Entgelte nach Ziffer 4, bis die Versorgung eines anderen Kunden an dieser Entnahmestelle durch den Grundversorger oder einen anderen Lieferanten aufgenommen wird.
19. Lieferantenwechsel, Wartungsdienste, Tarifinformationen
19.1 Der Kunde ist jederzeit berechtigt, nach wirksamer Kündigung des Vertrages den Stromlieferanten zu wechseln. Im Zusammenhang mit dem Lieferantenwechsel wird kein gesondertes Entgelt erhoben. Der Versorger wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig ermöglichen.
19.2 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich.
19.3 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife des Versorgers erhält der Kunde unter der Telefonnummer 07391/589-0 oder im Internet unter www.ehinger-energie.de.
20. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Stromliefervertrag ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.
21. Vollmacht
21.1 Der Kunde bevollmächtigt den Versorger, einen bisherigen Stromliefer- oder Grundversorgungsvertrag des Kunden mit seinem bisherigen Versorger (Vorversorger) zum im Stromliefervertrag genannten Termin für den Beginn der Lieferung oder zum nächstmöglichen Termin zu kündigen und eine eventuell zu Gunsten des Vorversorgers bestehende Einzugsermächtigung oder SEPA-Lastschriftmandat zu widerrufen. Sofern der Vorversorger unter Berufung auf § 174 BGB einer Erklärung des Versorgers nach Satz 1 widerspricht, wird der Kunde eine von ihm unterzeichnete Vollmacht im Original zur Verfügung stellen.
21.2 Der Kunde bevollmächtigt den Versorger darüber hinaus, in seinem Namen und seinem Auftrag, sofern noch nicht bereits vorhanden, mit dem Netzbetreiber einen Netzanschluss- und/oder Anschlussnutzungsvertrag abzuschließen. Eine Verpflichtung wird hierdurch für den Versorger nicht begründet. Entstehen dem Kunden durch einen solchen Abschluss Kosten, wird er hierüber vom Versorger informiert und es wird seine Zustimmung eingeholt.
21.3 Der Kunde ist berechtigt, diese Vollmacht jederzeit in Textform zu widerrufen.
22. Beschwerden, Schlichtungsstellen, Bundesnetzagentur
22.1 Bei eventuellen Beanstandungen kann sich der Kunde an die EHINGER ENERGIE Stromvertrieb GmbH & Co. KG, Groggentalgasse 5, 89584 Ehingen, Tel. 07391/589-0, Fax 07391/589-48, Mail info@ehinger-energie.de wenden.
22.2 Dem Kunden steht unter den Voraussetzungen des § 111b EnWG in Verbindung mit dem Verbrauchstreitbeilegungsgesetz (VSBG) offen, sich mit seiner Beschwerde an die Schlich-tungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, www.schlichtungsstelle-energie.de, info@schlichtungsstelle-energie.de, 030/2757240-0 zu wenden. Der Versorger ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet. Das Recht der Beteiligten, die Ge-richte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Durch ein etwaiges Schlichtungsverfahren wird die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt.
22.3 Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen.
22.4 Der Kunde kann sich zudem zur Information über seine Rechte an den Verbraucherservice Energie der Bundesnetzagentur, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel. 030/22480-500, Fax 030/22480-323, verbraucherservice-energie@bnetza.de wenden.
23. Informationen nach EDL-G
Zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für den Kunden verfügbaren Angebote durch Energiedienstleister, Energieaudits, die unabhängig von Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen wird verwiesen auf die Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL-G.
Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sind zu erhalten bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (www.vzbv.de)
24. Datenverarbeitung, Vertraulichkeit
Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen, übermittelten oder zugänglich gemachten Daten unter Beachtung der gesetzlichen (insbesondere § 6a EnWG) und datenschutzrechtlichen (insbesondere Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutzgrundverordnung) Bestimmungen vertraulich behandeln. Die Vertragspartner sind berechtigt, Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen sowie der Netznutzung, an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung der jeweiligen Pflichten erforderlich ist. Diese Regelungen schließen eine Weitergabe an Behörden und Gerichte im Rahmen der gesetz-lichen Vorgaben nicht aus.
25. Sonstiges
25.1 Sollten sich für das Vertragsverhältnis bestimmende Umstände wesentlich ändern und dadurch für einen der Vertragspartner das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein, insbesondere, wenn Leistung und Gegenleistung aus dem Vertrag nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so werden die Vertragspartner den Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungen anpassen.
25.2 Über in den vorstehenden Regelungen genannte Änderungen oder Ergänzungen hinausgehende Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind jedoch wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind.