Sie möchten Ihr eigener Energieerzeuger werden und eine Photovoltaikanlage installieren? Überschüssigen Strom können Sie jetzt ganz einfach ins Netz einspeisen – und so der Umwelt und Ihrem Geldbeutel etwas Gutes tun. Wir beraten Sie individuell und umfassend zu starken Vorteilen. Hier finden Sie alle Informationen zum Thema und die attraktiven Serviceangebote der EHINGER ENERGIE – Einspeisemanagement kann so einfach sein.
Einspeiser
Anmeldung / Inbetriebnahme PV
Folgende ausgefüllten Unterlagen und Formulare benötigen Sie, um die Stromeinspeisung anzumelden und in Betrieb zu nehmen:
• Anmeldung zum Netzanschluss Strom/Inbetriebsetzung
• Übersichtsschaltbild mit Phasenaufteilung
• Datenblätter der Wechselrichter
• Datenblätter der Module
• Datenblätter des Speichers
• Fotos der PV-Anlage mit Datum (in Farbe)
• Kopie der Marktstammdatenregistermeldung (innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme)
• E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen nach VDE-AR-N 4105:2018-11
• E.3 Datenblatt für Speicher nach VDE-AR-N 4105:2018-11
• E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher nach VDE-AR-N 4105:2018-11
Formular Anmeldung
Formular Inbetriebnahme
Auswahlblatt zum Messkonzept Nr. 1-6
Auswahlblatt zum Messkonzept Nr. 7-11
Messkonzepte für Erzeugungsanlagen mit AC o. DC gekoppeltem Speicher
Anmeldung steckfertige Erzeugungsanlagen
E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen
E.3 Datenblatt für Speicher
E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll
Auftrag für Zähler-/Gerätewechsel
Anfrageformular Photovoltaikanlage
• Anmeldung zum Netzanschluss Strom/Inbetriebsetzung
• Übersichtsschaltbild mit Phasenaufteilung
• Datenblätter der Wechselrichter
• Datenblätter der Module
• Datenblätter des Speichers
• Fotos der PV-Anlage mit Datum (in Farbe)
• Kopie der Marktstammdatenregistermeldung (innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme)
• E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen nach VDE-AR-N 4105:2018-11
• E.3 Datenblatt für Speicher nach VDE-AR-N 4105:2018-11
• E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher nach VDE-AR-N 4105:2018-11
Formular Anmeldung
Formular Inbetriebnahme
Auswahlblatt zum Messkonzept Nr. 1-6
Auswahlblatt zum Messkonzept Nr. 7-11
Messkonzepte für Erzeugungsanlagen mit AC o. DC gekoppeltem Speicher
Anmeldung steckfertige Erzeugungsanlagen
E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen
E.3 Datenblatt für Speicher
E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll
Auftrag für Zähler-/Gerätewechsel
Anfrageformular Photovoltaikanlage
Anmeldung/Inbetriebnahme KWK-Anlage
• Anmeldung zum Netzanschluss Strom/Inbetriebsetzung (in Original)
• Übersichtsschaltbild mit Phasenaufteilung
• Unbedenklichkeitsbescheinigung
• Datenblatt des BHKW
• Messkonzept
• Kopie der Marktstammdatenregistermeldung (innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme)
• E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen nach VDE-AR-N 4105:2018-11
• E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher nach VDE-AR-N 4105:2018-11 (in Original)
• BAFA Zulassungsbescheid
Formular Anmeldung
Formular Inbetriebnahme
Auswahlblatt zum Messkonzept Nr. 1-6
Auswahlblatt zum Messkonzept Nr. 7-11
E.2 Datenblatt
E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll
Auftrag für Zähler- und Gerätewechsel
• Übersichtsschaltbild mit Phasenaufteilung
• Unbedenklichkeitsbescheinigung
• Datenblatt des BHKW
• Messkonzept
• Kopie der Marktstammdatenregistermeldung (innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme)
• E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen nach VDE-AR-N 4105:2018-11
• E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher nach VDE-AR-N 4105:2018-11 (in Original)
• BAFA Zulassungsbescheid
Formular Anmeldung
Formular Inbetriebnahme
Auswahlblatt zum Messkonzept Nr. 1-6
Auswahlblatt zum Messkonzept Nr. 7-11
E.2 Datenblatt
E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll
Auftrag für Zähler- und Gerätewechsel
Technische Mindestanforderungen
Stellen Sie sicher, dass Sie alle technischen Mindestanforderungen für die Einspeisung erfüllt haben:
Nachweis der technischen Vorgaben gemäß EEG-2021-V
Technische Mindestanforderung Einspeisemanagement (Stand Januar 2013)
Antrag zur Aufhebung der 70 %-Wirkleistungsbegrenzung bis 7 kWp
Änderung des Messkonzepts
Austausch Wechselrichter und Speichersystem
Nachweis der technischen Vorgaben gemäß EEG-2021-V
Technische Mindestanforderung Einspeisemanagement (Stand Januar 2013)
Antrag zur Aufhebung der 70 %-Wirkleistungsbegrenzung bis 7 kWp
Änderung des Messkonzepts
Austausch Wechselrichter und Speichersystem
Änderungen Anlagenbetreiberwechsel
Alle Informationen zur Änderung des Anlagenbetreiberwechsels.
Vereinbarung zum Anlagenbetreiberwechsel
Nachweis Austausch Module
Vereinbarung zum Anlagenbetreiberwechsel
Nachweis Austausch Module
Einspeisemanagement
Wir kümmern uns gerne um Ihr Einspeisemanagement. Deshalb liefern wir Ihnen die Geräte zur Steuerung der Stromeinspeisung durch Ihre Erzeugungsanlage.
Die Einspeisung wird dann zentral über die EHINGER ENERGIE gesteuert.
Als Dankeschön für Ihr Vertrauen bieten wir Ihnen diesen Service zu besonders attraktiven Konditionen – so einfach kann Einspeisen sein.
Bestellauftrag für das Einspeisemanagement
Bestellauftrag für das Einspeisemanagement für 100 kW
Nachweis der technischen Vorgaben gemäß EEG-2021-V
Beschaltung Rundsteuerempfänger
Antrag zur Aufhebung der 70 %-Wirkleistungsbegrenzung bis 7 kWp
Die Einspeisung wird dann zentral über die EHINGER ENERGIE gesteuert.
Als Dankeschön für Ihr Vertrauen bieten wir Ihnen diesen Service zu besonders attraktiven Konditionen – so einfach kann Einspeisen sein.
Bestellauftrag für das Einspeisemanagement
Bestellauftrag für das Einspeisemanagement für 100 kW
Nachweis der technischen Vorgaben gemäß EEG-2021-V
Beschaltung Rundsteuerempfänger
Antrag zur Aufhebung der 70 %-Wirkleistungsbegrenzung bis 7 kWp
Marktstammdatenregister
Der Start des MaStR-Webportals wurde am 05.02.2018 bekanntgegeben. Ab dem 31. Januar 2019 wird das Webportal des Marktstammdatenregisters für alle Marktakteure zur Verfügung stehen.
Informationsschreiben an Anlagenbetreiber gemäß § 25 Absatz 4,5 MaSTRV-Bundesnetzagentur
Marktstammdatenregister Flyer -Bundesnetzagentur
Marktstammdatenregister - Vortrag von Dr. Weise vom BBH Stuttgart
Informationsschreiben an Anlagenbetreiber gemäß § 25 Absatz 4,5 MaSTRV-Bundesnetzagentur
Marktstammdatenregister Flyer -Bundesnetzagentur
Marktstammdatenregister - Vortrag von Dr. Weise vom BBH Stuttgart
Direktvermarktung
Fernsteuerbarkeit nach § 20
Alle Anlagen, die direktvermarkten und die Marktprämie in Anspruch nehmen, müssen fernsteuerbar sein. Bestandsanlagen waren bis 31.03.2015 nachzurüsten, damit weiterhin die Marktprämie beansprucht werden konnte. Ausnahmen sind nur möglich, wenn dies nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist. (Muster für Nachweis der “Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter“)
Neuanlagen müssen die Fernsteuerung ab Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats eingerichtet haben. Der Anlagenbetreiber muss technische Einrichtungen zur jederzeitigen Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung und
zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhalten.
Der Anlagenbetreiber muss zudem dem Direktvermarktungsunternehmen oder der Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert in dem Umfang zu reduzieren, der für die bedarfsgerechte Einspeisung des Stromes erforderlich ist.
Netzmanagement– oder Netzsicherheitsmaßnahmen haben Vorrang.
Grundsätze zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit:
Die Fernsteuerbarkeit nach § 20 Abs. 2 EEG 2017 muss im Grundsatz für den gesamten Kalendermonat vorliegen.
Der Anlagenbetreiber oder Direktvermarktungsunternehmer („Lieferant“) meldet die Anlage in einen entsprechenden Marktprämienbilanzkreis an. Hierbei zeigt der Lieferant i.d.R. durch eine UTILMD-Nachricht („Lieferbeginn“) im Rahmen der relevanten Marktprozesse auch an, dass die Anlage fernsteuerbar ist.
Der Netzbetreiber hat keine Pflicht, nachzuforschen, ob die Fernsteuerbarkeit tatsächlich oder ständig gewährleistet ist.
Bei Inbetriebnahme gilt, dass die Fernsteuerbarkeit nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt sein muss (§ 20 Abs. 1 EEG 2017).
Zum Termin der Endabrechnung (28. Februar für das Vorjahr) ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 EEG 2017 eingehalten wurden. Hierfür kann bspw. ein Test der Fernsteuerbarkeit genutzt werden.
Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach EEG 2017
Alle Anlagen, die direktvermarkten und die Marktprämie in Anspruch nehmen, müssen fernsteuerbar sein. Bestandsanlagen waren bis 31.03.2015 nachzurüsten, damit weiterhin die Marktprämie beansprucht werden konnte. Ausnahmen sind nur möglich, wenn dies nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist. (Muster für Nachweis der “Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter“)
Neuanlagen müssen die Fernsteuerung ab Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats eingerichtet haben. Der Anlagenbetreiber muss technische Einrichtungen zur jederzeitigen Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung und
zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhalten.
Der Anlagenbetreiber muss zudem dem Direktvermarktungsunternehmen oder der Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert in dem Umfang zu reduzieren, der für die bedarfsgerechte Einspeisung des Stromes erforderlich ist.
Netzmanagement– oder Netzsicherheitsmaßnahmen haben Vorrang.
Grundsätze zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit:
Die Fernsteuerbarkeit nach § 20 Abs. 2 EEG 2017 muss im Grundsatz für den gesamten Kalendermonat vorliegen.
Der Anlagenbetreiber oder Direktvermarktungsunternehmer („Lieferant“) meldet die Anlage in einen entsprechenden Marktprämienbilanzkreis an. Hierbei zeigt der Lieferant i.d.R. durch eine UTILMD-Nachricht („Lieferbeginn“) im Rahmen der relevanten Marktprozesse auch an, dass die Anlage fernsteuerbar ist.
Der Netzbetreiber hat keine Pflicht, nachzuforschen, ob die Fernsteuerbarkeit tatsächlich oder ständig gewährleistet ist.
Bei Inbetriebnahme gilt, dass die Fernsteuerbarkeit nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt sein muss (§ 20 Abs. 1 EEG 2017).
Zum Termin der Endabrechnung (28. Februar für das Vorjahr) ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 EEG 2017 eingehalten wurden. Hierfür kann bspw. ein Test der Fernsteuerbarkeit genutzt werden.
Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach EEG 2017