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EHINGER ENERGIE

Sie möchten Ihr eigener Energieerzeuger werden und eine Photovoltaikanlage installieren? Überschüssigen Strom können Sie jetzt ganz einfach ins Netz einspeisen – und so der Umwelt und Ihrem Geldbeutel etwas Gutes tun. Wir beraten Sie individuell und umfassend zu starken Vorteilen. Hier finden Sie alle Informationen zum Thema und die attraktiven Serviceangebote der EHINGER ENERGIE – Einspeisemanagement kann so einfach sein.

Ablauf Inbetriebsetzung einer Erzeugungsanlage

Bitte beachten Sie folgende Schritte bei der Inbetriebsetzung einer Erzeugungsanlage, um gesetzliche Fristen nach dem EEG 2023 einzuhalten und Versäumnis-/Verstoßgebühren zu vermeiden.

Schritt 1: Anfrage durch den Anlagenbetreiber oder Errichter

 → zum PV‑Anmeldeprozess

WICHTIG! Die Anfrage erfolgt vor der Fertigmeldung (Schritt 4). Eine zeitgleiche Zusendung ist nicht gestattet.

Weitere Infos und rechtliche Grundlage: Zwischen der Anfrage beim Netzbetreiber und dem EEG-Inbetriebnahmedatum muss der §21c EEG 2023 beachtet werden: Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweiligen vorangehenden Kalendermonats mitteilen,…
Bei Nichteinhaltung: Pönale nach EEG

Schritt 2: Prüfung durch den Netzbetreiber

Der Netzbetreiber (Infos über das Netz der EHINGER ENERGIE) prüft die Unterlagen und führt eine Netzverträglichkeitsprüfung durch.

Schritt 3: Freigabe durch den Netzbetreiber

Nach Prüfung der Unterlagen und erfolgreicher Netzverträglichkeitsprüfung wird die Ausführungsfreigabe für vier Monate freigegeben.

Schritt 4: Zusendung der Fertigmeldungsunterlagen durch den Errichter oder Anlagenbetreiber

Der Errichter oder Anlagenbetreiber sendet die Fertigmeldungsunterlagen und Registrierungsbestätigung des Marktstammdatenregisters an den Netzbetreiber.

WICHTIG! Beachten Sie die Frist: Innerhalb vier Wochen nach EEG Inbetriebnahme
(gemäß §21c EEG 2023)

Schritt 5: Zählerwechsel/-einbau durch den Netzbetreiber

Für den Zählerwechsel wird ein Termin mit dem Anlagenbetreiber vereinbart.

WICHTIG! Die Erzeugungsanlage darf nur zur EEG-Inbetriebnahme kurzzeitig zum Funktionstest eingeschaltet werden und nicht dauerhaft in das Stromnetz einspeisen. Der Zählereinbau- oder Zählerwechseltermin wird nach Erhalt aller benötigten Inbetriebnahmeunterlagen mit dem Anlagenbetreiber vereinbart. Nach erfolgreichem Zählerwechsel/Zählereinbau darf die Anlage eingeschaltet werden und in das Stromnetz einspeisen.

Beispiel zum zeitlichen Ablauf: Hat der Anlagenbetreiber am 20. März beim Netzbetreiber eine Erzeugungsanlage angefragt, so können die Fertigmeldungsunterlagen erst zum 01. Mai zugesandt werden und nach dem Zählerwechsel/-einbau in Betrieb genommen werden. Bei einer Anfrage im April können die Fertigmeldungsunterlagen frühestens zum 01. Juni überreicht werden.

Schritt 6: Herzlichen Glückwunsch!

Die Erzeugungsanlage kann in Betrieb genommen werden. Der Netzbetreiber sendet dem Anlagenbetreiber ein Begrüßungsschreiben und eine Information über die Einspeisevergütung zu.

FAQ – häufig gestellte Fragen

Einspeiser


Fragen, Antworten und Dokumente für Einspeiser

Folgende ausgefüllten Unterlagen und Formulare benötigen Sie, um die Stromeinspeisung anzumelden und in Betrieb zu nehmen:

Die Anmeldung ist über
unseren Online-Anmeldeprozess durchzuführen.
https://www.ehinger-energie.de/unser-netz/einspeiser/#AnmeldungPV

  • Anmeldung zum Netzanschluss Strom/Inbetriebsetzung
  • Übersichtsschaltbild mit Phasenaufteilung
  • Datenblätter der Wechselrichter
  • Datenblätter der Module
  • Datenblätter des Speichers
  • Fotos der PV-Anlage mit Datum (in Farbe)
  • Kopie der Marktstammdatenregistermeldung (innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme)
  • E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen nach VDE-AR-N 4105:2018-11
  • E.3 Datenblatt für Speicher nach VDE-AR-N 4105:2018-11
  • E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher nach VDE-AR-N 4105:2018-11

  • Anmeldung zum Netzanschluss Strom/Inbetriebsetzung (in Original)
  • Übersichtsschaltbild mit Phasenaufteilung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Datenblatt des BHKW
  • Messkonzept
  • Kopie der Marktstammdatenregistermeldung (innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme)
  • E.2 Datenblatt für Erzeugungsanlagen nach VDE-AR-N 4105:2018-11
  • E.8 Inbetriebsetzungsprotokoll für Erzeugungsanlagen und/oder Speicher nach VDE-AR-N 4105:2018-11 (in Original)
  • BAFA Zulassungsbescheid

Wir vereinfachen für Sie den Anmeldeprozess.
Ab sofort müssen Sie Ihre Anlagen nur noch im Marktstammdatenregister anmelden.
Startseite | MaStR (marktstammdatenregister.de)

  • Ablauf:
  • Prüfen sie als Mieter*in, ob das Anbringen eines Steckersolargerätes erlaubt ist.
  • Die Installation erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und dem aktuellen Stand der Technik. Sprechen Sie sich hierzu mit Ihrer Elektrofachkraft ab.
  • Registrieren Sie Ihr Steckersolargerät nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur.Geben Sie beim Registrierungsprozess im Eingabefeld „Identifikationsnummer des Netzbetreibers“ Ihre Zählernummer ein oder teilen Sie uns diese per Mail mit.

Hinweis Zählerwechsel & Zählereinbau:
Durch die Installation eines Steckersolargerätes erfolgt ein Zählerwechsel. Ihr Zähler wird durch einen 2-Richtungs-Zähler ersetzt. Über den genaueren Ablauf werden wir Sie rechtzeitig informieren.

Alle Informationen zur Änderung des Anlagenbetreiberwechsels.

Wir kümmern uns gerne um Ihr Einspeisemanagement. Deshalb liefern wir Ihnen die Geräte zur Steuerung der Stromeinspeisung durch Ihre Erzeugungsanlage.
Die Einspeisung wird dann zentral über die EHINGER ENERGIE gesteuert.
Als Dankeschön für Ihr Vertrauen bieten wir Ihnen diesen Service zu besonders attraktiven Konditionen – so einfach kann Einspeisen sein.

Die Beschaltung der Rundsteuerempfänger sind ab 01.04.2026 der Technischen Mindestanforderungen zu entnehmen:

Der Start des MaStR-Webportals wurde am 05.02.2018 bekanntgegeben. Ab dem 31. Januar 2019 wird das Webportal des Marktstammdatenregisters für alle Marktakteure zur Verfügung stehen.

Fernsteuerbarkeit gemäß EEG 2023

Die Fernsteuerbarkeit ist eine zentrale Voraussetzung für Anlagen, die ihren Strom direktvermarkten und Anspruch auf die Marktprämie erheben. Gemäß § 10b EEG 2023 müssen alle direktvermarkteten Anlagen mit geeigneter Technik ausgestattet sein, um die Einspeisung flexibel an die Anforderungen des Strommarkts und der Netzsicherheit anzupassen. Für die Erklärung der Fernsteuerbarkeit nutzen Sie bitte das beigefügte Muster „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit bei Direktvermarktung“.

Anforderungen für die Fernsteuerbarkeit
– Technische Voraussetzungen:
Der Anlagenbetreiber muss sicherstellen, dass:
1. Die aktuelle Ist-Einspeisung der Anlage jederzeit abrufbar ist.
2. Die Einspeiseleistung der Anlage ferngesteuert reduziert werden kann, wenn dies für die bedarfsgerechte Einspeisung oder Netzstabilität erforderlich ist.

– Berechtigungen:
Der Anlagenbetreiber muss dem Direktvermarkter oder der Person, an die der Strom verkauft wird, die Befugnis einräumen, diese Funktionen zu nutzen.

– Fristen für Neuanlagen:
Neuanlagen, die nach dem EEG 2023 in Betrieb genommen werden, müssen die Fernsteuerbarkeit spätestens ab dem Beginn des zweiten Kalendermonats nach der Inbetriebnahme gewährleisten.

Nachweise zur Fernsteuerbarkeit
Der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen erfolgt wie folgt:

– Anmeldung:
Der Direktvermarkter meldet die Anlage in den entsprechenden Marktprämien-Bilanzkreis an, was in der Regel über den Standardprozess (z. B. UTILMD-Nachricht) erfolgt.
– Endabrechnung:
Bis zum 28. Februar des Folgejahres muss der Anlagenbetreiber nachweisen, dass die Fernsteuerbarkeit im abgelaufenen Kalenderjahr durchgehend gewährleistet war. Hierzu kann ein dokumentierter Test oder eine
Bestätigung des Direktvermarkters dienen.

Bestandsanlagen
Für Anlagen, die vor dem 31. März 2015 in Betrieb genommen wurden, galt eine Nachrüstpflicht, um weiterhin die Marktprämie in Anspruch nehmen zu können. Ausnahmen gelten nur, wenn diese technisch oder rechtlich nachweislich nicht möglich sind.

Netzmanagement und Vorrang von Netzsicherheitsmaßnahmen
Netzmanagementmaßnahmen und Vorgaben zur Netzsicherheit haben stets Vorrang vor der Vermarktung. Die Fernsteuerbarkeit gewährleistet, dass solche Maßnahmen im Bedarfsfall schnell und effizient umgesetzt werden können.

Balkonkraftwerk


Fragen, Antworten und Dokumente für Einspeiser

Kurz gesagt: Nein. Die Aussage, dass mit der neuen VDE-AR-N 4105 ab März 2026 automatisch größere Balkonkraftwerke mit mehr als 2 kWp Modulleistung vereinfacht angemeldet werden können, ist derzeit nicht korrekt.

Rechtlich maßgeblich bleibt weiterhin das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023. Dieses definiert, dass das vereinfachte Anmeldeverfahren für Steckersolargeräte nur für Anlagen mit:
– maximal 800 Watt Wechselrichterleistung
– und maximal 2 kWp Modulleistung
zulässig ist.

Die neue Richtlinie VDE-AR-N 4105 sieht künftig einen vereinfachten Anschlussprozess für Kleinst­erzeugungsanlagen vor. Diese Regelungen befinden sich derzeit jedoch noch in der internen Prüfung für den regulären Antragsprozess.

Nach Angaben von VDE/FNN gilt bis zum 01.03.2027 ein Übergangszeitraum, Innerhalb dieser Frist ist die Anwendung der bisherigen Richtlinie weiterhin zulässig.

Wer seit März 2026 ein Balkonkraftwerk mit mehr als 2 kWp Modulleistung betreiben möchte, fällt weiterhin nicht unter das vereinfachte Steckersolar-Verfahren. Stattdessen ist aktuell in der Regel:
– eine reguläre Anmeldung beim Netzbetreiber (Wer ist mein Netzbetreiber? Hier ermitteln: https://www.vnbdigital.de/ )
– die Einbindung einer Elektrofachkraft
– sowie ein erweitertes Prüfverfahren
erforderlich.

Die vereinfachte Anmeldung über das Marktstammdatenregister bleibt damit weiterhin auf klassische Balkonkraftwerke bis 800 W Wechselrichterleistung und 2 kWp Modulleistung beschränkt.