Bestandsanlagen.
Auslaufende
EEG-Förderung

Fragen und
Antworten

4 Möglichkeiten im Überblick

Noch Fragen
offen?

Kontakt aufnehmen

Was bedeutet das Auslaufen der EEG-Umlage für Sie?

Die finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz1 (EEG), wie Sie sie bislang von uns erhalten haben, endet für diese Anlage mit Ablauf des 31.12.2025. Vorsorglich kündigen wir daher etwaige mit Ihnen bestehende vertragliche Vereinbarungen über die Einspeisung und Vergütung von Strom aus dieser Anlage mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2025. Gleichzeitig informieren wir Sie mit diesem Schreiben über Möglichkeiten, um Ihre Anlage auch ab dem nächsten Jahr weiter sinnvoll betreiben zu können.

Welche konkreten Möglichkeiten bestehen, um die Anlage sinnvoll weiter betreiben zu können?

Sie können den Strom aus Ihrer Anlage weiterhin veräußern. Hier gibt es drei naheliegende Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: Auffangförderung

Die eine Möglichkeit ist die sog. Auffangförderung. Sie kommt, soweit hier von Interesse, nur für Anlagen in Betracht, die keine Windenergieanlagen an Land sind bzw. eine installierte Leistung bis einschließlich 100 kW aufweisen. Hierfür kann je eingespeister Kilowattstunde die Zahlung des sog. Jahresmarktwerts des Stroms aus dem jeweiligen Energieträger verlangt werden. Der Jahresmarktwert ist dabei für die Bestimmung der Auffangförderung auf höchstens 10 Ct./kWh begrenzt. Vom so ermittelten Jahresmarktwert ist der Kostenbetrag der Übertragungsnetzbetreiber für die Vermarktung abzuziehen (im Jahr 2025 liegt der Abzugsbetrag bei 0,715 Ct./kWh); nach der gesetzlichen Vorgabe halbiert sich der Abzugsbetrag, wenn ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Nach alledem fällt die Auffangförderung regelmäßig deutlich geringer aus als die bisherige finanzielle Förderung. Der Anspruch ist in jedem Fall zeitlich begrenzt bis zum 31.12.2032.

Möglichkeit 2: Veräußerung an Dritte (Direktvermarktung)

Die zweite Möglichkeit besteht darin, den Strom an einen Dritten zu veräußern. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder der Strom wird – ohne Netznutzung – an einen Dritten geliefert, der ihn in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht (sog. Direktlieferung). Oder Sie liefern den Strom an einen Dritten, ohne dass die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, etwa weil zwischen Erzeugung und Verbrauch das Netz für die allgemeine Versorgung genutzt wird (sog. Sonstige Direktvermarktung). In diesen beiden Veräußerungsfällen findet eine Förderung des Stroms durch uns als Netzbetreiber nicht statt. Allerdings wird der Dritte regelmäßig ein (vertraglich zu vereinbarendes) Entgelt für den gelieferten Strom an Sie zahlen. Bitte beachten Sie außerdem, dass die sonstige Direktvermarktung grundsätzlich und u. a. erfordert, dass der in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeiste Strom in viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.

Möglichkeit 3: Unentgeltliche Bereitstellung des erzeugten Strom an den Netzbetreiber

Die dritte Möglichkeit wäre, den Strom dem Netzbetreiber unentgeltlich (d. h. für null Euro bzw. Cent je Kilowattstunde) zur Verfügung zu stellen. Diese neu geschaffene Veräußerungsform im EEG – die sog. Unentgeltliche Abnahme – gilt bis zu einer installierten Leistung von weniger als 400 kW. Jedoch müssten Sie diese Veräußerungsform aktiv uns gegenüber wählen, da Anlagen – wie Ihre –, deren 20-jähriger Anspruch auf finanzielle Förderung nach dem EEG geendet ist, andernfalls automatisch der Auffangförderung zugewiesen werden (siehe dazu weiter oben). Sie sollten individuell prüfen, inwieweit Ihre Anlage bei einer Zuordnung zur sog. Unentgeltlichen Abnahme noch sinnvoll betrieben werden kann.

Möglichkeit 4: Anlage auf Eigenverbrauch umrüsten

(auch kombinierbar mit Möglichkeiten von oben)

Ja, grundsätzlich ist auch ein Eigenverbrauch des erzeugten Stroms möglich. Außerdem kann die Möglichkeit des Eigenverbrauchs mit den dargestellten Veräußerungsmöglichkeiten kombiniert werden (z. B. Überschusseinspeisung, d. h. teilweiser Eigenverbrauch vor Ort und im Übrigen Inanspruchnahme der Auffangförderung). Allerdings sind für den eigenverbrauchten Strom ggf. bestimmte Pflichten zu erfüllen (Anpassung Messkonzept/Anschlusssituation, Erfüllung von Mitteilungspflichten, usw.). Informieren Sie sich dazu bitte eigenständig.

FAQ – häufig gestellte Fragen

Auslaufende
EEG Förderung


Fragen und Antworten
im Überblick

Nach dem EEG wird im Regelfall die finanzielle Förderung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nur für die Dauer von 20 Jahren ab dem Jahr der Inbetriebnahme Ihrer Anlage gezahlt. Dieser Förderzeitraum endet für Ihre Anlage mit Ablauf des 31.12.2025.

Ja. Das EEG sieht zwar vor, dass die finanzielle Förderung für Strom aus der Anlage endet, der Strom darf aber weiterhin in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist werden, wenn er in einer Veräußerungsform des EEG vergütet wird (dazu gleich mehr).

Die letzten Änderungen am EEG 2023 sind zum 16.05.2024 in Kraft getreten (sog. Solarpaket I). Nach unseren Informationen sind in nächster Zeit weitere Änderungen zu erwarten. Halten Sie sich daher bitte selbstständig informiert.

Sie entscheiden allein und in eigener Verantwortung, von welcher bzw. welchen Möglichkeiten Sie Gebrauch machen wollen.

Sofern Sie keine andere Wahl getroffen haben oder rechtzeitig treffen werden, wird Ihre Anlage zum 01.01.2026 automatisch der Auffangförderung zugeordnet. Wollen Sie hingegen zum 01.01.2026 in die sonstige Direktvermarktung oder in die unentgeltliche Abnahme wechseln, müssen Sie dies rechtzeitig im Rahmen der gesetzlichen Fristen vorher bei uns anmelden und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (der Strom muss an einen Dritten vermarktet werden, der Strom muss ggf. in viertelstündlicher Auflösung gemessen werden, die Schwellenwerte dürfen nicht überschritten werden, usw.). Eine Direktlieferung des Stroms an einen Dritten ist bei uns grundsätzlich nicht anzumelden.

Davon abgesehen bleiben Sie insbesondere dazu verpflichtet, Melde-, Mitteilungs- und/oder Registrierungspflichten zu erfüllen, beispielsweise gegenüber dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Informieren Sie sich in diesem Zusammenhang bitte eigenständig. Denn dieses Schreiben enthält nur überblicksartige Informationen, für die wir keine Haftung übernehmen können.